Satzung

vom _______

 

Inhalt

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

§ 17 Der Gesamtvorstand

 

E. Vereinsjugend

§ 18 Vereinsjugend

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte   Mitarbeit

§ 20 Kassenprüfer

§ 21 Vereinsordnungen

§ 22 Haftung des Vereins

§ 23 Datenschutz

 

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

 

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

 

A. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 1956 gegründete Verein führt den Namen
    „Hervest-Dorstener Schachklub 1956“
2) Er hat seinen Sitz in Dorsten.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schachsports, und der Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und
    Übungsbetriebes für den Schachsport;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen und schachorientierten Jugendveranstaltungen
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter,
   Trainern und Helfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften:

h) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
    gehörenden Gegenstände.



 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Dorsten e.V. und im Kreissportbund Recklinghausen e. V. sowie dem Schachbezirk Emscher-Lippe im Schachbund NRW e.V.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
    Gesamtvorstand über den Eintritt und den Austritt in Bünde, Verbände und
    Organisationen beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
    Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
    SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Für die bei Erlass der Satzung
    bestehenden Mitgliedschaften ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren freiwillig.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit Einwilligung, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.

    Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

   - aktiven Mitgliedern

   - passiven Mitgliedern

   - außerordentlichen Mitgliedern

   - Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder
    Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

    - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

    - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

    - durch Tod;

    - durch Auflösung des Vereins;

    - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
    gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres
    (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
    4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

    - trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

    - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

    - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
    Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
    zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
    Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Beiträge,  Umlagen und
    Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung/ein SEPA-

    Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zwischen dem 01.03. und
    07.03.eines Jahres eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
    erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
    Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw.Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
 
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch  ihre gesetzlichen Vertreter ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliederrechte ausgeschlossen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand

- die Jugendversammlung.

 

 § 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie sollte im ersten Halbjahr durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
    einberufen. Das Einladungsschreiben kann auch per Email versendet werden.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitglieder-
    versammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18.Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
      werden einzeln gewählt. Es ist ein Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam
      gewählt, wenn die Kandidaten das Amt angenommen haben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen;

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
 

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Kassenwart;

d) dem Schriftführer;

e) dem ersten Spielleiter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der

Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung
des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende
Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf – aufgabenbezogen - für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine
    Geschäftsordnung geben.
5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
    geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.
    Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
    wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

- den zweiten Spielleiter

- dem ersten Jugendwart
- dem zweiten Jugendwart

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des
    Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 18 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind:

   a) der erste und zweite Jugendwart und

   b) die Jugendversammlung

Der erste Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des
    Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 § 19 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der
    satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
    arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
    Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
    ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und
    Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand
    kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
    Aufwandspauschalen festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
    Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 20 Kassenprüfer

 

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen
    Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder
    Gesamtvorstand angehören dürfen.

 2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des
    Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
     Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
    Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 21 Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 22 Haftung des Vereins

1) Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
    gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
   verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässigverursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzungvon Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungenerleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 23 Datenschutz im Verein

1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 24 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
   Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
    Auflösung der 1.und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Forderung des Sports. Die Festlegung erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
    Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein
    bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und
    unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
    verwenden hat.


§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

 

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ____________ beschlossen.

2) Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. 

 

 

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(Ort, Datum)